letzte Seite Satzung der Schützengilde Veitsberg e. V. Wünschendorf / Elster
in Thüringen ©1992-2024




Satzung

Schützengilde Veitsberg/Wünschendorf e.V.

 

§ 1  -        Name, Sitz und Postadresse des Vereins

 

Schützengilde Veitsberg/Wünschendorf e.V.

 

Sitz:     07570 Wünschendorf

Siedlungstrasse 6

 

                       

§ 2  -        Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er will besonders seine Mitglieder

(a)                durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkte sowie

(b)               durch Pflege und Wiederaufnahme der alten Traditionen der Altschützengesellschaften zusammenbringen.

 

§ 3  -        Gemeinnützigkeit

1)      Der Verein arbeitet gemeinnützig.

Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)      Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)      Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4   -      Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5   -      Mitgliedschaft

1)      Der Verein hat

a)      aktive Mitglieder über 18 Jahre

b)      Ehepartner

c)      jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

d)      Ehrenmitglieder (ggfs.)

e)      Ehrenvorsitzende (ggfs.)

2)       

a)      Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

b)      Es hat ein polizeiliches Führungszeugnis vorzuliegen.

c)      Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

d)      Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

e)      Stellen Schüler und Jugendliche einen Antrag zur Aufnahme in den Verein, wird ebenfalls sehr gründlich geprüft sowie nach einer Eignungszeit durch den Vorstand über die Aufnahme entschieden.

f)       Bei Nichtaufnahme erfolgt vom Vorstand keinerlei Erklärung.

g)      Zum Erwerb der WBK ist eine Mindestteilnahme am praktischen Schießen von einem Jahr mit Nachweis erforderlich.

h)      Sofern es zum Auf- u. Ausbau von Vereinsräumen/Schießplatz o.a. kommt, ist jedes Mitglied verpflichtet, mindestens 25 Stunden Arbeitsleistung im Rahmen seiner Mitgliedschaft zu erbringen.

Können Stunden nicht geleistet werden, wird pro Mitglied 10,- € pro Stunde in Rechnung gestellt, welche innerhalb von 1 Monat an den Verein finanziell zu begleichen ist.

Daraus hervorgehende finanzielle Einnahmen werden vom Verein zum Zweck der Finanzierung der Baumaßnahme verwendet.

Erfolgt keine Unterstützung durch ein Mitglied, wird es mit Ende des Kalenderjahres aus dem Verein ausgeschlossen.

i)       Um eine aktivere Mitgliedschaft im Verein zu erreichen, wird mindestens eine          dreimalige Teilnahme an Vereinstreffen und anderen Veranstaltungen im Kalenderjahr festgelegt.

 

3)      Jugendliche (bis 18 Jahre) können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben. Die Teilnahme an Schießveranstaltungen ist ebenfalls zu genehmigen.

4)      Jedes Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

5)      Langjährige Mitglieder, die sich in dem Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer im Verein länger als Vorsitzender tätig war.

6)      Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt.

7)      Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.

Die Aufnahmegebühr beträgt für:

(a)   Erwachsene                                                         200,00 €

(b)   Ehepartner/Lebenspartner                                   100,00 €

(c)   Jugendliche bis vollendetem 20. Lebensjahr        50,00 €

(d)   Schüler bis vollendetem 17. Lebensjahr               25,00 €

 

§ 6   -      Mitgliedsbeitrag

1)      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

2)      Die Mitgliedsbeiträge betragen:

a)      Erwachsene                                    114,00 €   im Jahr         (9,50 €/Monat)      

b)      Ehepartner                                        36,00 €   im Jahr         (3,00 €/Monat)

c)      Jugendliche                                      24,00 €   im Jahr         (2,00 €/Monat)

d)      Schüler                                             12,00 €   im Jahr         (1,00 €/Monat)

3)      Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 31. Januar des Jahres fällig und durch Lastschriftverfahren eingezogen, andernfalls ist dieser in bar beim Schatzmeister oder per Überweisung zu entrichten.

 

4)      Wird trotz Mitgliedschaft und Aufforderung (schriftliche Erinnerung und Mahnung) kein Beitrag bis zum 31. März des Kalenderjahres geleistet, erfolgt in Form einer schriftlichen Kündigung rechtskräftig die Beendigung der Mitgliedschaft.

5)      Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

6)      Ehren-Vorsitzende und Ehren-Mitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.

 

§ 7   -      Mitgliedschaftsrechte

1)      Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Thüringer Schützenbundes bzw. des Deutschen Schützenbundes.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Thüringer Schützenbundes.

Deren Satzungen werden von den Mitgliedern anerkannt.

2)      Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorsitzenden zu.

Der Vorstand hat die Beschwerde in seiner nächsten Sitzung zu behandeln.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung in einer Vorstandssitzung.

Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Bescheid hat er das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig.

 

§ 8   -      Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1)      Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen

2)      Den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

3)      Den Vereinsbeitrag pünktlich bis zum 31. Januar jeden Jahres zu bezahlen.

4)      Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

5)      Auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen.

6)      Alle Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an Mitgliederversammlungen im Kalenderjahr teilzunehmen.

            Dort können sie dann auch entsprechende Anträge stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mit, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 9   -      Disziplinarmaßnahmen

1)      Zur Ahndung von Vergehen gegen Aufgaben, Ordnung und Disziplin des Vereins können vom Vorstand folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:

a)      1. Verwarnung (mündlich)

b)      2. Verwarnung (schriftlich)

c)      Ausschluss (schriftliche Mitteilung)

2)      Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

a)      bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b)      wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane

c)      wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

3)      Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Das Mitglied ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände, Sportausweise und Mitgliedskarte dem Vorstand zurückzugeben.

Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

 

§ 10   -  Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet:

1)      durch Tod,

2)      durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres möglich ist und spätestens 3 Monate (zum 30. September des Kalenderjahres) vorher zu erklären ist,

3)      durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied

a)      zum 31. März mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt,

b)      sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt werden,

c)      durch Ausschluss (siehe § 9, Abs. 2)

 

§ 11   -  Organe des Vereins sind:

1)      die Jahreshauptversammlung (§ 12)

2)      der Vorstand (§ 13)

3)      die Mitgliederversammlung

 

§ 12   -  Jahreshauptversammlung

1)      die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt und ist das oberste Organ des Vereins.

2)      Die Jahreshauptversammlung sollte innerhalb des 1. Halbjahres unter Leitung des Vereinsvorsitzenden stattfinden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (Briefpost) jedem Mitglied bekannt gegeben werden unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a)      Jahresbericht des Schützenmeisters (Vorsitzender)

b)      Jahresbericht des Schießleiters

c)      Bericht des Schatzmeisters

d)      Bericht der Rechnungsprüfer alle 2 Jahre

e)      im Turnus von zwei Jahren die Entlastung des Vorstandes, des Schriftführers und deren Neuwahl

f)       zeitlich versetzt alle zwei Jahre die Wahl der zwei Rechnungsprüfer

g)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

Die Anträge müssen schriftlich beim Schriftführer eingereicht werden.

3)      Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Wird die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden, welche dann beschlussfähig ist.

4)      Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 2/10 der Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach dem schriftlichen Eingang einzuberufen. Für die Einladungsform und –Frist sowie die Beschlussfähigkeit gelten die Festlegungen im Absatz 2 und 3.

5)      Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6)      Die Wahlen erfolgen für jeden Vorschlag einzeln durch offene Wahl.

7)      Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Leiter der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.

8)      Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu ernennen.

Er hat die Aufgabe, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekannt zu geben.

9)      Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer aus, kann durch den Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Nachfolger kooptiert werden.

10)  Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden zu Protokoll genommen und sind durch den Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zu unterschreiben. Jedes Mitglied erhält nach amtlicher Bestätigung der Satzung eine Kopie als Ausdruck.

 

§ 13   -  Der Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Schützenmeister (Vorsitzender)

b)      dem stellvertretenden Schützenmeister

c)      dem Schatzmeister

d)      dem Kulturbeauftragten

e)      dem Schriftführer

f)       den Verantwortlichen für Waffenkunde

2)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a)      der Schützenmeister

b)      der Stellvertreter des Schützenmeisters

c)      der Schriftführer

d)      der Schatzmeister

Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3)      Der Vorstand tritt nach Bedarf oder Notwendigkeit zusammen und ist beschlussfähig, wenn über 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in einer Sitzung zu fassen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

 

§ 14   -  Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied darf mit Schatzmeister sein.

 

 

 

 

§ 15   -  Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die zu übertragenden Aufgaben erfüllen.

Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Erfüllung der Aufgaben zu berichten hat.

 

§ 16   -  Vereinseigene Waffen und Munition

1)      Den Kauf beschließt der Vorstand.

2)      WBK- pflichtige Waffen und Munition werden mit einer vereinseigenen WBK gekauft und registriert.

3)      Andere Waffen (Druckluftwaffen, Armbrust, Gasdruckwaffen) werden bei Bedarf angeschafft.

4)      Über die vorhandenen Waffen und Munition ist ein lückenloser Nachweis durch den Verantwortlichen zu führen.

 

§ 17   -  Böllergemeinschaft

            Die Schützengilde Veitsberg hat eine Böllergruppe gebildet.

Grundlagen dazu sind die Bestätigung durch das Landratsamt Greiz (Ordnungsamt) mit den Auflagen, die in der Böllerordnung der Schützengilde festgelegt sind.

 

Unkosten für Böllerpulver und Böllerzubehör werden nach Bedarf und Verwendungsnachweis für die SG Veitsberg vom Verein erstattet.

 

§ 18   -  Auflösung des Vereins

1)      Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Die Mitgliederversammlung muss mit einer Mehrheit von 6 (Sechs) Personen aller Mitglieder beschließen.

2)      Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiter zu führen.

3)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Nach Auflösung des Vereins „Schützengilde Veitsberg e.V. Wünschendorf“ und der Abrechnung des Geschäftsverkehrs gegenüber Behörden und Ämtern soll noch vorhandenes finanzielles Vermögen der „Kindertagesstätte Regenbogen“ Bahnhofstraße 9a in 07570 Wünschendorf zu Gute kommen.

 

__________________________________________________________________________

 

Mitgliederbestand am 28. März 2019...….........24....

Anwesend am 28. März 2019.............................21....

Entschuldigt..........................................................3...

Für die Satzung stimmten...................................24…

Gegen die Satzung stimmten................................0...

Stimmenthaltungen .............................................0....

 

 

In der Jahreshauptversammlung am 28.03.2019 wurde die vorliegende Satzung vom 28.03.2019 ergänzt und einstimmig beschlossen.

 

Wünschendorf, den 28. März 2019

 

 

 

 

 

 

 Vorsitzender                              Schriftführerin                               Schatzmeister

   (Volker Geiß)                                               (Rita Pinther)                                                  (Stephan Apel)